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AGB's

1. Allgemeines - Geltungsbereich

die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftspartnerschaften mit der LUMEKO Gebäudedienste GmbH (Auftragnehmer) im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn ihrer Geltung durch einen der Geschäftsführer ausdrücklich zugestimmt wird.

2. Art und Umfang der Leistung

Abmachungen zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Gleichartig gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

Die zu erbringende Leistungen werden wie im Angebot/Arbeitsauftrag oder gemäß Leistungsverzeichnis vereinbart, ausgeführt. Änderungen bzw.- Erweiterungen nach Art und Umfang bedürfen schriftlicher, im Ausnahmefall mündlicher Zustimmung einer der autorisierten Personen.

3. Arbeitsleistungen

Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung. Er verpflichtet sich nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter des Auftragsnehmers überwacht und erhält seine Anweisungen ausschließlich durch diesen, sofern nichts anderes vereinbart. Ebenfalls verpflichtet er sich, dass ausländisches Personal nur dann eingesetzt wird, wenn eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers die Geheimhaltung zu bewahren. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht mit der Ausführung des Arbeitsauftrages betraut sind, zur Arbeitsstätte mitzunehmen.

4. Abnahme und Gewährleistung

Die Dienstleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme- schriftlich begründeter Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

Bei einmaligen Dienstleistungen (z.B. Baureinigung) erfolgt die Abnahme- ggf. auch abschnittsweise- spätestens drei Tage nach der Fertigstellung durch den Auftraggeber. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt der Auftrag als erfüllt. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt der Auftrag als nicht abgenommen.

Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung - eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung).

Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

Die Gewährleitungsfrist beträgt 1 Monat.

5. Reinigungsmaterial und Gerätschaften

Der Auftragnehmer stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf die Kosten des Auftraggebers zur Verfügung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Sind für die Ausübung warmes/kaltes Wasser und/oder Strom erforderlich, hat diese der Auftraggeber kostenfrei im erforderlichen Umfang dem Auftragnehmer für seine Leistungserbringung zu Verfügung zu stellen, sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.

6. Schlüssel- und Notfallvorschriften

Wird ein Schlüssel vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übergeben, so hat der Auftragnehmer diesen sorgfältig und verantwortungsvoll aufzubewahren und den Besitz zu quittieren. Die für den Auftrag erforderliche Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das eingesetzte Personal der herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer.

7. Einweisung

Vor Beginn des Auftrages durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet,
in die zu betreuenden Objekte und deren technischen Einrichtungen einzuweisen, sofern dies für die sichere und ordnungsgemäße Ausübung der Leistung notwendig ist. Die Einweisung ist vom Auftraggeber oder von einer von ihm autorisierten Person vorzunehmen.
Bei der Einweisung müssen ausdrücklich mögliche Gefahren, die bei der Leistungsausübung

auftreten können, genannt werden.
Erfolgt keine oder nur eine mangelhafte Einweisung in das zu betreuende Objekt, ist der Auftraggeber im vollen Umfang für auftretende Schäden am Objekt und den von uns eingesetzten Maschinen haftbar.

8. Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich sie Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.1 Ausfallhonorar:

Mit der Erteilung des Auftrags willigt der Auftraggeber ein, einen vereinbarten Termin zum besprochenen Zeitpunkt mit den abgestimmten Kapazitätsmengen wahrzunehmen. Durch den hohen und frühzeitigen Organisationsaufwand auf Seiten des Auftragnehmers, werden kostenfreie Terminstornierungen nur bis zu einem Zeitpunkt von bis zu 2 Wochen vor einem Ausführungstermin akzeptiert. Bei Terminabsagen oder Kapazitätsverringerungen durch den Auftraggeber sind folgende Stornierungssätze zu berücksichtigen:

-  1 – 2 Woche vor dem abgestimmten Termin: 25% des für den Einsatztag geplanten Auftragsvolumens sind zu verrichten.
-  2 – 1 Woche vor dem abgestimmten Termin: 50% des für den Einsatztag geplanten Auftragsvolumens sind zu verrichten.
-  6 – 3 Tage vor dem abgestimmten Termin: 75% des für den Einsatztag geplanten Auftragsvolumens sind zu verrichten.
-  2 Tage vor dem abgestimmten Termin: 100% des für den Einsatztag geplanten Auftragsvolumens.

9. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind brutto ohne Abzug grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tag des laufenden Monats fällig.

Mahnungen werden dem Auftraggeber mit 10,00 € in Rechnung gestellt.

Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiter Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

10. Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

11. Haftung

Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung

Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Haftung des Auftragsnehmers gilt im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit und so ist die Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

12. Vertragsbeginn/Vertragskündigung/Vertragsschluss

Der Vertragsbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Innerhalb der ersten 14 Tage sind beide Parteien berechtigt das Vertragsverhältnis zum nächsten Werktag ohne Angaben von Gründen (schriftlich oder per E-Mail) zu kündigen.

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 3 Monate und kann mit einer Frist von 1 Woche gekündigt werden. Das Vertragsverhältnis kann nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Sowohl der Auftraggeber, als auch der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbedingungen vorliegen. Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen.

Besteht ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden mindestens 3 Monate, so ist Lumeko Gebäudedienste GmbH dazu autorisiert, den Unternehmensnamen sowie das Unternehmenslogo als Referenz zu nennen. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit z.B. per E-Mail widerrufen.

13. Verbot der Mitarbeiterabwerbung

Die Abwerbung oder zusätzliche stundenweise Beschäftigung von Mitarbeitern, welche Dienstleistungsaufträge im Auftrag von der LUMEKO Gebäudedienste GmbH für den Auftraggeber ausführen, ist unzulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie 6 Monate nach Beendigung der Tätigkeit keinen Versuch zu unternehmen, einen Mitarbeiter von der LUMEKO Gebäudedienste GmbH, der bei ihm eingesetzt ist oder war, abzuwerben oder anderweitig zu beschäftigen, weder direkt noch indirekt über Dritte.

Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er diese Klausel als gültigen Bestandteil des V ertrages akzeptiert und der V erstoß gegen diese Bestimmung zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Auftraggeber erklärt sich weiter damit einverstanden, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Mitarbeiterabwerbung einen pauschalierten Schadensersatz zur Folge hat, der in der Höhe von 12 Monatsgehältern des Mitarbeiters liegt.

Der Auftraggeber erklärt weiter, dass er diesen Betrag für angemessen erachtet um einen Schaden durch die Abwerbung für den Auftragnehmer zu kompensieren. In diesem Zusammenhang bedeuten 12 Monatsgehälter den Betrag, den der Auftraggeber bei Vollbeschäftigung des Mitarbeiters auf Basis der vereinbarten Stunden und Sätze an den Auftragnehmer zahlen würde.

14. Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung in Kraft treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

15. Gerichtsstand
Das zuständige Amtsgericht ist Lüneburg

Stand 06.2023